Vereinssatzung 

Präambel

Seit Jahrtausenden ist der Hund Gefährte des Menschen. Durch die Domestikation ist der Hund als hoch entwickeltes Mitgeschöpf eine Sozialgemeinschaft mit dem Menschen eingegangen und auf ihn angewiesen. Damit erwächst dem Menschen eine für die Gesundheit und das Wohlbefinden des Hundes besondere Verantwortung.

Beim Umgang mit dem Hund ist besondere Rücksicht auf dessen natürliche Veranlagung, Bedürfnisse und Verhaltensweisen zu nehmen. Die Beachtung der physischen und psychischen Grenzen des Hundes ist unabdingbare Voraussetzung für eine faire Mensch-Hund-Beziehung. Der methodische Aufbau der Erziehung und Ausbildung des Hundes hat sich an einer rücksichtsvollen und den Hund als sozial hoch entwickeltes Geschöpf anerkennenden Art und Weise zu orientieren.



§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Rurpfoten e.V.“ Mitglied im Deutschen Sporthund Verband e.V.
  2. Er hat seinen Sitz in 52355 Düren und ist im Vereinsregister eingetragen.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

  1. Zweck des Vereins ist die Schaffung einer größtmöglichen Harmonie zwischen Mensch und Hund. Grundlage dafür ist die Anwendung, Vermittlung und Fortentwicklung von Ausbildungsmethoden, die sich an den natürlichen Bedürfnissen des Hundes elementar orientieren.
  2. Der Vereinszweck wird unter anderem verwirklicht durch Förderung der Verbundenheit zwischen Mensch und Hund durch gemeinsame Aktivitäten vielfältiger Art Teilnahme an hundesportlichen Aktionen im Rahmen des organisierten Angebotes des VDH und dessen Mitgliedsverbänden Schaffung und Erhalt von Trainings- und Ausbildungsangeboten unter besonderer Berücksichtigung der in der Präambel enthaltenen Grundsätze aktiven Einsatz für den Erhalt und die Verbesserung der sozialen Akzeptanz des Hundes in der Gesellschaft positive Darstellung des Umgangs mit dem Hund in der Öffentlichkeit Teilnahme an und Ausrichtung von hundesportlichen Wettkämpfen Unterstützung der Bestrebungen des Tierschutzes in Anlehnung an die ethischen Richtlinien des Vereins aktives Einwirken auf erkennbar tierschutzwidriges Verhalten Kooperation mit anderen Vereinen/Verbänden mit ähnlicher Zielrichtung

§ 3 Tierschutzdeklaration

Bei allen Aktivitäten kommt dem Tierschutz besondere Bedeutung zu. Die ethischen Grundsätze des Deutschen Hundesportverbandes e.V. sind in vorbildlichem Maße zu beachten. Verstöße dagegen können durch den Vorstand mit einem Ausschlussverfahren geahndet werden.



§ 4 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 5 Kostenerstattung 

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  2. Der Vorstand/Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig.
  3. Der Vorstand/Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
  4. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Tätigkeiten, hauptamtlich Beschäftigte für die Verwaltung anzustellen.
    Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis hat der 1. Vorsitzende.
  5. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten.  Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
  6. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
  7. Weitere Einzelheiten regelt die Kassenordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung erlassen und geändert wird.

§ 6 Verbandszugehörigkeit

  1. Der Verein ist Mitglied im „Deutscher Sporthund Verband e.V. (DSV)“. Er unterwirft sich den Satzungen, Ordnungen und Richtlinien des DSV. Diese erlangen somit auch für die Vereinsmitglieder rechtsverbindlich Geltung. Soweit nicht allgemein verbindliche Bestimmungen dieses Verbandes entgegenstehen, regelt der Verein seine Angelegenheiten autonom.
  2. Der Verein ist ebenfalls Mitglied im Verband für das Deutsche Hundewesen (VDH).

§ 7 Mitglieder

  1. Mitglied des Vereins kann jede juristische und natürliche Person werden. Jede Person kann Mitglied werden, die an der Aufgabenerfüllung des Vereins, wie sie sich aus § 4 dieser Satzung ergibt, mitarbeiten oder sie fördern will.
  2. Als Mitglieder werden geführt:  
    1. aktive und passive Mitglieder,  
    2. jugendliche Mitglieder,  
    3. Ehrenmitglieder.
  3. Die Mitglieder beteiligen sich an der Verwirklichung der Vereinsziele, insbesondere an der Ausbildung im Hundebreitensport und Hundeleistungssport mit dem Ziel der Teilnahme an Wettbewerben.
  4. Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die am 01.01. des laufenden Jahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

§ 8 Aufnahme der Mitglieder

  1. Die Mitgliedschaft ist durch schriftliche Beitrittserklärung beim geschäftsführenden Vorstand zu beantragen. Bei Jugendlichen  ist die schriftliche Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters beizufügen. Die Vereinssatzungen und die Ordnungen werden dem Antragsteller zur Einsichtnahme vorgelegt.
  2. Über den Aufnahmeantrag entscheidet alleine und ohne Fristbindung der geschäftsführende Vorstand. Der geschäftsführende Vorstand kann für natürliche Personen eine Mitgliedschaft auf Probe festsetzen und nach Ablauf der festzulegenden Probezeit erneut entscheiden.
  3. Der geschäftsführende Vorstand bestätigt schriftlich die Aufnahme in den Verein und händigt dem neuen Mitglied Satzung und Ordnungen aus. Mit der Aufnahme in den Verein verpflichtet sich das Mitglied zur Anerkennung und Einhaltung der Bestimmungen der Satzung, Ordnungen, Richtlinien und Beschlüssen des Vereins, des DSV und des DHV.
  4. Die Aufnahme gilt erst dann als rechtsgültig wirksam, wenn die Aufnahmegebühr, der Mitgliedsbeitrag für mindestens drei Monate, sowie evtl. Sonderbeiträge (Umlage) in anteiliger Höhe an den Verein abgeführt sind.
  5. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages hat der Antragsteller keinen Begründungsanspruch.

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    1. mit dem Tod des Mitglieds,
    2. durch freiwilligen Austritt,
    3. durch Nicht-Erfüllung der Beitragspflicht,
    4. durch Ausschluss aus dem Verein.
  2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum 31. Dezember eines Jahres möglich. Die Austrittserklärung muss spätestens am 30. September des Jahres bei einem Vorstandsmitglied eintreffen. Ansonsten verlängern sich die Pflichten des Mitglieds bis zum Ende des darauf folgenden Kalenderjahres.
  3. Ein Mitglied kann, wenn es gröblich gegen die Vereinsinteressen oder gegen die ethischen Grundsätze im Umgang mit dem Tier verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
  4. Das Mitglied verliert hierdurch, zumindest bis zur endgültigen Entscheidung durch die Mitgliederversammlung, alle Rechte.
  5. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eines eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich einzulegen. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft endet.
  6. Bei nicht-erfüllter Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Verein binnen eines Zeitraums von drei Monaten ist es dem geschäftsführenden Vorstand vorbehalten, einen sofortigen Ausschluss zu erwirken, sofern dies mit der Zahlungserinnerung angekündigt wurde.

§ 10 Rechte der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an seinen Veranstaltungen teilzunehmen.
  2. Sie können im Rahmen der Satzung bei der Willensbildung und der Selbstverwaltung mitwirken. Jedem Mitglied wird auch ohne funktionales Amt ein konstruktives Beratungsrecht in allen Vereinsangelegenheiten eingeräumt.
  3. Der Selbstverwirklichung der Mitglieder, im Rahmen der satzungsgemäßen Möglichkeiten, kommt besondere Bedeutung zu. Der Vorstand hat sich der Ideen der Mitglieder anzunehmen und deren Kreativität zum Erreichen der satzungsgemäßen Ziele mit einfließen zu lassen.
  4. Bei Neuaufnahme erhält jedes Mitglied in geeigneter Form (Drucksache, Datei, etc.) ein Exemplar der bestehenden Satzung und der geltenden Ordnungen. Zudem wird es in einem Informationsgespräch über bestehende Bestimmungen informiert.
  5. Der Vorstand hat in geeigneter Form, auch außerhalb von Mitgliederversammlungen, seinen Mitgliedern ein hohes Maß an Informationen zukommen zu lassen. Beschlüsse des Vorstands sind den Mitgliedern ausreichend transparent zu machen. Auf schriftlich eingereichte Fragen an den Vorstand steht den Mitgliedern in angemessener Zeit eine sachgerechte Antwort zu.
  6. Bei einem freiwilligen Austritt hat das Mitglied auf Wunsch Anspruch auf eine schriftliche Austrittsbestätigung.
  7. In allen Konfliktfällen können Einzelmitglieder sich auch außerhalb von Mitgliederversammlungen um Problemlösungen bemühen. Dabei kann ein vom Vorstand zu benennender Moderator eingesetzt werden.
  8. Der Verein hat seinen verstorbenen Mitgliedern auch posthum ein ehrendes Andenken zu bewahren. Dazu ist in geeigneter Form eine Vereinschronologie zu erstellen. Auch nachfolgenden Generationen soll der mit den Personen verbundene Idealismus eines tierschutzgerechten Umgangs mit Hunden in Erinnerung gebracht werden.

§ 11  Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die für sie verbindlichen Bestimmungen der Satzung und Ordnungen zu beachten sowie den Anordnungen der Mitgliederversammlung, des Vorstandes und der Ausschüsse Folge zu leisten.
  2. Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Aufnahmegebühren und Beiträge fristgerecht zu zahlen.
  3.  Die Mitglieder haben den Belangen des Tierschutzes vorbildlich nachzukommen und die ethischen Grundsätze in besonderem Maße zu beachten.
  4. Der Hundehalter hat eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Der Nachweis ist auf Anforderung zu erbringen.
  5. Auf die Einhaltung der Bestimmungen der Tierseuchengesetze ist zu achten. Die regelmäßig durchzuführende Tollwutimpfung des Hundes ist auf Verlangen dem Vorstand nachzuweisen.
  6. Die Mitglieder haben das Vereinseigentum zu schonen und die Anlagen und das Inventar aktiv zu erhalten.
    Hierzu erforderliche Bedingungen über die aktive Beteiligung der Mitglieder (so genannte Arbeitsdienste) regelt eine gesondert durch den Vorstand zu beschließende Instandhaltungsordnung.
  7. Einer ebenfalls durch den Vorstand zu erarbeitenden Platzordnung (Verhaltenskodex für Benutzer der Ausbildungsanlagen) ist Folge zu leisten.

§ 12 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:

  1. der Vereinsvorstand
  2. die Mitgliederversammlung

§ 13  Der Vereinsvorstand

  1. Als Führungsorgan erfüllt der Vereinsvorstand die Aufgaben des Vereins im Rahmen und im Sinne der Satzung, der Ordnungen und der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen.
  2. Der Vereinsvorstand gliedert sich in:
    1. den geschäftsführenden Vorstand
    2. den Gesamtvorstand
  3.  Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste und der zweite Vorsitzende. Beide haben Alleinvertretungsvollmacht. Ohne Einschränkung der Einzelbefugnis nach außen, wird für das Innenverhältnis bestimmt, dass der zweite Vorsitzende von seiner Vertretungsbefugnis nur dann Gebrauch macht, wenn der erste Vorsitzende verhindert ist oder ihn besonders beauftragt.
  4. Der geschäftsführende Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte des Vereins und besteht aus:
    1. dem Vorsitzenden
    2. dem zweiten Vorsitzenden
    3. dem Kassenwart
    4.  dem Ausbildungsleiter 
  5. Der geschäftsführende Vorstand regelt seine Aufgabenverteilung in eigener Zuständigkeit (Geschäftsverteilungsplan).
    Der zweite Vorsitzende übernimmt die Aufgaben eines Geschäftsführers in Personalunion.
  6. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes müssen zum Zeitpunkt der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie versehen ihr Amt ehrenhalber und unentgeltlich. Bare Auslagen können erstattet werden.
  7. Der Ausbildungsleiter vertritt in seiner Funktion als Vertreter aller Ausbildungswarte im geschäftsführenden Vorstand spartenübergreifend die Belange des gesamten Ausbildungsbetriebs.
  8. Der geschäftsführende Vorstand kann Vereinsmitglieder mit besonderen Aufgaben betrauen und befindet über deren Teilnahmeberechtigung bei Vorstandssitzungen. Das Stimmrecht im Vorstand kann nicht eingeräumt werden, wohl die Beratung vor Abstimmungen.
  9. Kosten für den laufenden Betrieb des Vereins werden im Rahmen des Haushaltsplans vom Kassenwart beglichen. Über besondere Ausgaben für Vereinszwecke im Gesamtvolumen von bis zum zwanzigfachen eines Jahresbeitrages für ein Vollmitglied, kann der geschäftsführende Vorstand pro Geschäftsjahr alleine entscheiden. Voraussetzung dafür ist, dass das Vereinskonto ausgeglichen bleibt. Darüber hinaus gehende Investitionen für Vereinszwecke beschließt die Mitgliederversammlung.
  10. Der Gesamtvorstand unterstützt den geschäftsführenden Vorstand bei seiner Aufgabenerfüllung.
  11. Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und weiteren durch Mitgliederbeschluss festgesetzten Vorstandsfunktionen wie zum Beispiel:
    1. den Ausbildungswarten (der Ausbildungsbereiche, die spartenbezogen besetzt sind)
    2. dem Platz-/Gerätewart
    3. dem Jugendwart
    4. den Beisitzern
    5. den Obleuten für besondere Aufgaben (z.B. Turnierhundsport, Obedience, Agility, Öffentlichkeitsarbeit etc.)
  12. Die Aufgaben und Zuständigkeiten des Gesamtvorstandes ergeben sich aus der Geschäftsordnung.
  13. Vorstandssitzungen finden bei Bedarf statt. Sie sind einzuberufen, wenn dieses ein Drittel der Mitglieder des Gesamtvorstandes mit mündlicher Begründung verlangen. Für die Einberufung und die Durchführung der Sitzungen des Gesamtvorstandes findet die Geschäftsordnung entsprechende Anwendung.
  14. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Abstimmungen im Vorstand sind Stimmenthaltungen nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gilt die Sache als abgelehnt.
    Die Vorstandsbeschlüsse sind durch den zweiten Vorsitzenden in die Beschlusssammlung des Vereins einzutragen. Leitet der zweite Vorsitzende vertretungsweise die Vorstandssitzung, ist ein Protokollführer zu beauftragen.
  15. Über jede Vorstandssitzung ist durch den zweiten Vorsitzenden (oder Beauftragten) ein Sitzungsprotokoll zu fertigen. Dieses ist allen Vorstandsmitgliedern bekannt zu geben, durch den Vorstand zu genehmigen und vom Protokollführer sowie dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen.

§ 14 Amtsdauer des Vorstandes

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
  2. Abweichend von dieser Regelung findet eine Neuwahl des (ersten) Vorsitzenden und des Kassenwarts erstmalig frühestens ein Jahr nach der Neuwahl der anderen Vorstandsmitglieder statt.
    Daraus folgend ergibt sich anschließend (zum Erhalt der Funktionsfähigkeit des Vereins bei eventuellen Neubesetzungen) eine um jeweils ein Jahr versetzte Neuwahl von Vorstandsmitgliedern.
  3. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
  4. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine kommissarische Stellenbesetzung vornehmen. Davon ausgenommen sind die Funktionen des Vorsitzenden und des zweiten Vorsitzenden.
    Durch die einzuberufende Mitgliederversammlung erfolgt Bestätigung oder Abberufung und Neuwahl. Die sich im Besitz des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds befindlichen Vereinsunterlagen sowie übriges Vereinseigentum, sind dem ersten Vorsitzenden (oder Vertreter) unverzüglich auszuhändigen.
  5. Scheiden der Vorsitzende und der zweite Vorsitzende zur gleichen Zeit vorzeitig aus dem Amt, obliegt den verbleibenden Vorstandsmitgliedern die Einberufung der außerordentlichen Versammlung zwecks Neuwahl.
  6. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Verein aus, ist damit auch das Amt im Vorstand beendet.
  7. Tritt der Gesamtvorstand zurück, ist durch die Mitglieder die Einsetzung eines Notvorstandes beim zuständigen Amtsgericht zu beantragen.

§ 15  Mitgliederversammlung

  1. Die Jahreshauptversammlung ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
    Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Postadresse gerichtet ist. Alternativ gilt ein Einladungsschreiben an das Mitglied auch dann als zugestellt, wenn es fristgerecht an die zuletzt dem Verein bekanntgegebenen Emailadresse gerichtet ist und der Termin mindestens 14 Tage vor der Versammlung auf der Terminliste der Internetseite des Vereins publiziert wurde.
  2. Den Termin und die Tagesordnung legt der Vorsitzende bzw. bei seiner Verhinderung der zweite Vorsitzende fest.
  3.  Jedes Mitglied kann bis spätestens 8 Tage vor der Versammlung schriftliche Anträge beim Vorstand einreichen. Sie sind zu begründen.
  4.  Die Jahreshauptversammlung hat folgende Aufgaben:
    1. Entgegennahme der Berichte des Vereinsvorstandes und des Kassenwartes
    2. Beratung und Beschlussfassung über Anträge, Satzungs- und Ordnungsänderungen
    3. Beschlussfassung über den Jahresabschluss des Vorjahres und Genehmigung des Haushaltsplanes des laufenden Jahres
    4. Festsetzung der Mitgliederabgaben (Beiträge/Umlagen)
    5. Entlastungen, Abberufungen und Wahlen des Vereinsvorstandes, des Kassenwarts und der Delegierten zu Tagungen der Kreisgruppe und zum Verbandstag
    6. Terminierung der Vereinsveranstaltungen
    7. Ehrungen
  5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse dieses erfordert. Sie ist mit gleicher Frist und in gleicher Form wie die Jahreshauptversammlung einzuberufen, wenn ein Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder oder der Gesamtvorstand dieses mit schriftlicher Begründung und Zielsetzung beantragen. Der Gegenstand der außerordentlichen Mitgliederversammlung muss in der Tagesordnung (Einladung) angegeben sein.
  6. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann jedoch Gäste zulassen.
  7. Für die Durchführung der Versammlungen gilt die Geschäftsordnung.
  8. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.

§ 16 Beschlussfähigkeit, Abstimmung, Wahlen

  1. Eine ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig.
  2. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst und sind in die Beschlusssammlung einzutragen. Eine Änderung der Satzung kann nur mit Zwei-Drittel-Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen erfolgen.
  3.  Stimmenthaltungen sind wie ungültige Stimmen zu werten. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung der Sache.
  4. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied ab Vollendung des 16. Lebensjahres.
  5. Unmittelbar nach Bekanntgabe einer Kündigung oder Einleitung eines Ausschlussverfahrens verliert das Mitglied seine Stimmberechtigung. Dies gilt ausdrücklich auch dann, wenn die sonstigen Pflichten zunächst erhalten bleiben.
  6. In der Mitgliederversammlung hat jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimme.
  7. Ein Mitglied des geschäftsführende Vorstandes, welches aus wichtigem Grund nicht an der Mitgliederversammlung teilnehmen kann, darf zur Ausübung des Stimmrechtes ein anderes Mitglied des Gesamtvorstandes schriftlich bevollmächtigen.
    Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.
  8. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der die meisten der gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereint.
  9. Wahlen erfolgen grundsätzlich offen und durch Handzeichen. Beantragt ein Mitglied geheime Wahl, so ist darüber mit erforderlicher Zwei-Drittel-Mehrheit abzustimmen.
    Die Auszählung der abgegebenen Stimmen kommt auch bei geheimer Wahl dem Versammlungsleiter zu.

§ 17 Haushaltsplan, Jahresabschluss, Kassenprüfung

  1. Für jedes Geschäftsjahr ist durch den Kassenwart ein Haushaltsplan, gegliedert in Einnahmen und Ausgaben, zu erstellen. Über jedes abgelaufene Geschäftsjahr ist, unter Zugrundelegung des genehmigten Haushaltsplanes, ein Abschluss zu fertigen, der durch die Kassenprüfer zu prüfen ist.
  2. Haushaltsplan und Jahresabschluss sind vom Gesamtvorstand der Mitgliederversammlung (zur Beschlussfassung und Entlastung) vorzulegen. In jedem Haushaltsjahr soll eine neue Rücklage geschaffen werden.
  3. Die Mitgliederversammlung wählt zur Kassenprüfung des Vereins zwei Mitglieder zu Kassenprüfern. In jedem Jahr scheidet derjenige, welcher dieses Amt bereits zwei Jahre ausgeübt hat, aus. Die Mitgliederversammlung wählt den neuen zweiten Kassenprüfer. Eine Wiederwahl zum Kassenprüfer ist erst nach Ablauf von zwei Jahren möglich. Zuständigkeiten und Aufgaben der Kassenprüfer sind in der Kassenordnung geregelt.

§ 18 Verbandsaustritt / Auflösung des Vereins

  1. Der Austritt aus dem Verband (DSV) und / oder die Auflösung des Vereins können nur durch eine eigens zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung erfolgen.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt, nach Abzug der Aufwendungen zur Wiederherstellung der Platzanlage, das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen dem „VistaDogs – Assistenzhunde e.V.“ und der „Tierhilfe Nordeifel e.V.“ zu.
  3. Der Austritt aus dem Verband (DSV) und / oder die Auflösung des Vereins gelten als beschlossen, wenn mit einer Mehrheit von vier Fünftel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einem entsprechenden Antrag zustimmen.
  4. Der Verein kann allerdings nur aufgelöst werden, wenn auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind.
  5. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der zweite Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

§ 19 Satzungsrecht

  1. Die Satzungen, Ordnungen, Richtlinien und Beschlüsse des DSV sowie des DHV sind für alle Vereinsmitglieder rechtsverbindlich.
  2. Die in der Schriftform verwendete männliche Form einer Funktionsbezeichnung (z.B. der Vorsitzende) dient alleine der besseren Lesbarkeit, ist absolut wertfrei und schließt eine weibliche Besetzung keinesfalls aus.
  3. Die Durchführungsbestimmungen von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen regelt der Verein in einer Geschäftsordnung.
  4. Als Bestandteil der Satzung gelten folgende Ordnungen und Richtlinien:
    Geschäftsordnung, Kassenordnung, Platzordnung und die Instandhaltungsordnung.
  5. Änderungen der Ordnungen können auf Antrag, mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Wirksamkeit der Änderung ist zu beschließen.
  6. Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge behandelt werden. Sie bedürfen eines Mehrheitsbeschlusses von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung. Der volle Wortlaut einer beabsichtigten Satzungsänderung ist mit der Einladung zur Mitgliederversammlung den Mitgliedern bekannt zu geben.
  7. Änderungen der Satzung und der Ordnungen können nur beschlossen werden, wenn dieses nach der Tagesordnung vorgesehen ist.
  8. Wirksam gewordene Satzungs-/Ordnungsänderungen sind allen Mitgliedern im Wortlaut bekannt zu machen. Dazu reicht ein zweiwöchiger Aushang, eine zweiwöchige Bekanntgabe auf der Vereinshomepage oder eine Information an die zuletzt bekannt gegebene Email-/ oder Postanschrift des Vereinsmitglieds aus.
  9. Die Vereinsgründungsversammlung hat den Beschluss gefasst, dass diese Satzung beim Vereinsregister eingetragen werden soll.
    Die Satzung erlangt mit der Eintragung in das Vereinsregister Rechtskraft.

Stand: Kreuzau, 18. August 2019

Der Vorstand