Platzordnung
Platz- und Teilnahmeordnung (HIER zum Download)
Platz- und Teilnahmeordnung
Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird in der vorliegenden Ordnung die gewohnte männliche Sprachform verwendet. Dies impliziert jedoch keine Benachteiligung des weiblichen Geschlechts, sondern soll im Sinne der sprachlichen Vereinfachung als geschlechtsneutral zu verstehen sein.
Appell
Liebe Hundefreunde, wir wollen keine Ordnung um der Ordnung willen, aber im Interesse unserer Gemeinschaft von Hundefreunden kommen wir ohne einen Rahmen, der für alle gilt, erfahrungsgemäß nicht aus. Eine Platz-/Teilnahmeordnung ist notwendig, um einen geordneten und gefahrlosen Übungsbetrieb zu gewährleisten. Nur dann können wir gute Ausbildungsergebnisse erzielen und den Aufenthalt auf dem Trainingsplatz für alle positiv und möglichst ohne Probleme gestalten. Hundeausbildung soll Spaß machen, doch es muss auch eine gewisse Disziplin herrschen, will man Unfälle und Störungen vermeiden. Die Platz-/Teilnahmeordnung ist für jeden (!) bindend, sowohl für die Hundeführer/innen, als auch für Begleitpersonen und sonstige Besucher. Ein Zuwiderhandeln kann mit Platz-/Teilnahmeverbot belegt werden! Dazu soll es nicht kommen. Alle sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Unterstützung verpflichtet. Wir appellieren an ein partnerschaftliches und faires Miteinander und hoffen auf ein gelebtes Verständnis! Der Vorstand
1. Betretungsrecht Das Betreten der Trainingsstätte ist grundsätzlich nur Mitgliedern und Teilnehmern sowie Gästen in Anwesenheit eines Übungsleiters/ Ausbilders oder Vorstandsmitglieds im Rahmen eines festgelegten Nutzungsumfangs gestattet. Das Trainingsgelände ist kein öffentlicher Hundeplatz. Es ist nicht gestattet, dass vereinsfremde Personen die Trainingsstätte eigenmächtig betreten oder befahren.
2. Haftung / Tierhalter-Haftpflichtversicherung
Auch für die Dauer des Aufenthaltes auf der Trainingsstätte und die Teilnahme an externen Veranstaltungen bleibt der Hundeführer/Besitzer verantwortlicher Halter für seinen Hund im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen. Eine gültige Hundehalter-Haftpflichtversicherung wird daher ausnahmslos verlangt. Dabei spielt die Größe des Hundes keine Rolle. Die Teilnahme am Übungs- und Trainingsbetrieb erfolgt ausdrücklich auf eigenes Risiko und eigene Gefahr! Jeder Hundeführer ist allein und voll verantwortlich für sein Tun, auch wenn er auf Veranlassung eines Übungsleiters/Ausbilders handelt. Für persönliche Sachwerte der Mitglieder, Teilnehmer und Besucher wird keine Haftung übernommen. Für Schäden und Unfälle jeglicher Art übernimmt der Verein Rurpfoten e.V. keine Verantwortung oder Haftung. Das gilt ausdrücklich auch für Schäden an geparkten Fahrzeugen.
3. Hausrecht / Weisungen der Übungsleiter/Ausbilder
Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands sind Hausrechtsinhaber und strafantragsberechtigt. Die Übungsleiter/Ausbilder handeln im Auftrag des Vorstands. Sie sind in diesem Sinne weisungsbefugt. Ihren Anweisungen ist Folge zu leisten, insbesondere bei allen Übungsabläufen und außergewöhnlichen Situationen (z.B. aggressiven Auseinandersetzungen, Unfällen). In Vertretung des geschäftsführenden Vorstands sind Übungsleiter/Ausbilder auf der Trainingsstätte Hausrechtsinhaber und zum Platzverweis befugt. Die Strafantragsberechtigung verbleibt beim geschäftsführenden Vorstand. Die generelle Weisungsbefugnis erstreckt sich auch auf alle außerhalb der Trainingsstätte durchgeführten Angebote im Rahmen des Vereinsprogramms (z.B. Stadtgänge, Trainingsläufe, Spürhundarbeit, Spaziergänge im Gelände oder alle sonstigen Übungseinheiten).
4. Impfschutz
Zutritt haben nur Hunde, deren gültiger Impfschutz durch ihren Besitzer/Führer nachgewiesen worden ist. Wir verlangen als Mindestvorsorge eine gültige Tollwutschutzimpfung. Für den Aufenthalt von Welpen kann der Vorstand übergangsweise bis zum Erreichen der wirksamen Grundimmunisierung gesonderte Bedingungen festlegen. Auf Verlangen ist Einblick in den Impfpass zu gewähren.
5. Erkrankte Hunde
Erkrankte oder krankheitsverdächtige Hunde haben keinen Zutritt zum Platz, wenn sie dadurch eine Gefahr für andere darstellen oder der Besuch der Kurse/Gruppen für sie selbst eine zu große Belastung ist. Der jeweils verantwortliche Übungsleiter/Ausbilder legt nach strengen Maßstäben im Sinne des Tierschutzes fest, ob ein auf der Trainingsstätte oder im Rahmen sonstiger Angebote des Vereins geführter Hund ausreichend gesund und belastbar erscheint.
6. Leinenpflicht / Freilauf / Mitführen von Hunden
Grundsätzlich sind alle Hunde auf der Trainingsstätte und den umliegenden Parkflächen angeleint zu führen. Freilauf- und Spielphasen werden von den Übungsleitern/Ausbildern angekündigt. Dabei hat jeder Hundeführer/Besitzer ständig auf seinen Hund zu achten und ggf. einzugreifen, wenn der Hund Gefahren verursachendes Verhalten zeigt. Im gesondert als Freilauf ausgewiesenen Bereich (falls vorhanden) ist der beaufsichtigte Freilauf der Hunde grundsätzlich gestattet. Es sei denn, dass Übungsleiter/Ausbilder oder der Vorstand im Einzelfall eine gegensätzliche Weisung erteilen. Insbesondere der Aufenthalt im Freilaufareal erfolgt ausdrücklich auf eigene Gefahr. Eine Beaufsichtigung des Freilaufes durch Vereinsangehörige wird nicht gestellt. Jegliche Inanspruchnahme des Vereins wird mit der Nutzung ausgeschlossen. Hunde dürfen grundsätzlich nicht ohne Aufsicht auf der Trainingsstätte verbleiben. Auf der Trainingsstätte dürfen Hunde überall mitgeführt werden, wenn sie angeleint und unter Aufsicht ihres Hundeführers sind. Ein generelles Zutrittsverbot besteht für die Küche. Beim Mitführen in geschlossenen Gebäuden ist auf ausreichende Hygiene zu achten. Innerhalb von Gebäuden ist hinterlassener Schmutz unmittelbar durch die Begleitperson des Hundes zu entfernen. Bei der temporären Benutzung von Boxen sind die individuellen Bedürfnisse des Hundes vorrangig vor den Interessen des Hundeführers; bei erkennbarem Unwohlsein des Hundes sind die Übungsleiter/Ausbilder zu weitergehenden Weisungen befugt. Je enger der Raum, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass Hunde sich in ihrer Individualsphäre von Artgenossen oder Personen beeinträchtigt fühlen. Insofern hat der jeweilige Hundeführer vorausschauend auf diesbezügliche Signale seines Hundes zu achten und konfliktmindernd einzuwirken. Bei Veranstaltungen können Aufenthaltsbereiche abweichend von dieser Ordnung festgelegt werden.
7. Tierschutz / Hilfsmittel
Die Mitglieder und Teilnehmer verpflichten sich, ihren Hund in vorbildlichem Maße jederzeit tierschutzgerecht zu behandeln. Sollten Tatsachen bekannt werden, aus denen sich Hinweise auf tierschutzwidriges Verhalten von Mitgliedern oder Teilnehmern auf oder auch außerhalb der Trainingsstätte ergeben, so ist der Vorstand darüber in Kenntnis zu setzen. Dieser trifft dann weitergehende Maßnahmen mit dem Ziel, auf ein tierschutzkonformes Verhalten hinzuwirken. Auf der Trainingsstätte dürfen insbesondere keine Stachel-/Korallen-/ Würgehalsbänder oder elektronisch gesteuerten Sprüh-, Reiz- oder Impulsgeräte benutzt werden. Ausgenommen sind spezielle Vibrationshalsbänder für gehörlose Hunde, die eine tierschutzkonforme Kommunikationshilfe darstellen. Im Umgang mit dem Hund gelten die weitergehenden „Ethischen Grundsätze“ des Deutschen Hundesportverbands e.V.; auch für Nichtmitglieder und Besucher.
8. Rauchen / Alkohol / Verkehrstüchtigkeit
Rauchen und Alkoholkonsum sind aus Gründen der Sicherheit und einer generellen Vorbildwirkung während des aktiven Trainingsbetriebs nicht gestattet. In den von den Übungsleitern/Ausbildern ausgesprochenen Pausen darf bei Bedarf in den dafür freigegebenen Bereichen der Trainingsstätte geraucht werden. Der Konsum alkoholischer Getränke hat maßvoll zu erfolgen; die Bestimmungen zum Jugendschutz sind einzuhalten. Bei erkennbarer Alkoholisierung ist eine aktive Betätigung mit dem Hund auf der Platzanlage nicht gestattet. Dies gilt analog für alle weiteren erkennbaren Beeinträchtigungen eines Hundeführers im Sinne mangelnder Verkehrstüchtigkeit.
9. Hundekot / Müll
Es ist darauf zu achten, dass mitgeführte Hunde vor Betreten des Platzes ausreichend Gelegenheit hatten, sich zu lösen! Sollte trotzdem ein „Malheur“ passieren und der Hund ein „großes Geschäft“ auf dem Platz hinterlassen, muss der Hundeführer dieses beseitigen. Zigarettenkippen sind stets in den Aschenbechern oder in die dafür vorgesehenen Behälter zu entsorgen und nicht auf dem Boden. Tabak ist giftig, besonders Welpen könnten daran erkranken. Analog ist mit allem weiteren Müll zu verfahren. Besondere Rücksichtnahme auf die potentielle Verletzungsgefahr für Hunde ist beim Umgang mit Glas, sonstigen scharfkantigen sowie chemischen oder toxischen Stoffen geboten.
10. Markieren der Rüden / läufige Hündinnen / Raufereien
Das typische Urinieren von (überwiegend) Rüden an z.B. Trainingsgeräten oder Gebäudeteilen, sollte möglichst vermieden werden, zumal dadurch entsprechende Folgehandlungen anderer Hunde ausgelöst werden. Jede Verunreinigung durch den Hund ist unmittelbar zu beseitigen.
Läufige Hündinnen dürfen eingeschränkt am Trainingsbetrieb teilnehmen, sofern dies mit dem jeweiligen Übungsgruppenleiter abgesprochen ist. Des Weiteren sind läufige Hündinnen nur auf dem vorderen Platz (Platz 1) gestattet. Auf dem hinteren Platz (Platz 2) sind läufige Hündinnen nicht gestattet. Während der Stehphase sind läufige Hündinnen vom Trainingsbetrieb ausgeschlossen. Der Übungsgruppenleiter ist berechtigt und angehalten, das Training für läufigen Hündinnen abzubrechen, wenn häufiges Markieren stattfindet oder Zweifel an dem Wohlbefinden der Hündin besteht.
Streitigkeiten zwischen Hunden gehen zumeist im Vorfeld entsprechende Ausdrucksformen voraus. Alle Hundeführer sind dazu angehalten, ihren und andere Hunde sorgsam zu beobachten und aufkeimende Aversionen im Zweifel frühzeitig dem Übungsleiter/Ausbilder mitzuteilen. Dessen Anweisungen sollen eventuelles Konfliktpotential entschärfen.
11. Pfleglicher Umgang mit Gütern
Die Trainingsstätte, die dazu gehörende Infrastruktur sowie das gesamte Vereinsinventar dienen der Vereinsgemeinschaft, mit dem Ziel, die Vereinszwecke auf der Grundlage möglichst optimaler Bedingungen zu verwirklichen. Daher sind alle gleichermaßen aufgerufen, verantwortungsvoll, Kosten sparend und pfleglich mit diesem „Besitz auf Zeit“ umzugehen. Trainingsgeräte und sonstiges Inventar sind nach der Benutzung umgehend wieder an den dafür vorgesehenen Platz zurückzustellen. Alle Beschädigungen oder Verluste sind dem Vorstand sofort mitzuteilen.
12. Teilnahmegebühren / Verzehrkarten
Die Teilnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge, Zahlungs- und Erstattungsmodalitäten sowie sonstige Teilnahmebedingungen werden gesondert durch den Vorstand/die Mitgliederversammlung festgesetzt. Alle Vorstandsmitglieder geben hierüber gerne Auskunft. Eine aktuelle Übersicht wird auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht. Eine Nicht-Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen oder Teilnahmegebühren befugt den Vorstand oder die verantwortlichen Übungsleiter/Ausbilder zum sofortigen Ausschluss der rückständigen Teilnehmer vom Übungsbetrieb. Es sollten nicht mehr als zwei Bezugspersonen pro Hund gleichzeitig an einem Kurs/ Übungsmodul teilnehmen. Wollen diese Bezugspersonen abwechselnd ihren Hund führen, so sollte dies vorher mit dem Übungsleiter/Ausbilder abgesprochen sein.10er-Karten zur Teilnahme am Trainingsbetrieb für Nicht-Mitglieder sowie Verzehrkarten sind grundsätzlich nicht übertragbar und an die ausgestellte Person gebunden. Verluste sind sofort zu melden. Eine Nutzung durch mehr als nur eine Person wird toleriert, wenn eine familiäre Beziehung zwischen den Nutzern angenommen werden kann.
13. Gäste/Besucher/Kinder
Gäste (Angehörige, Besucher, Kinder) werden um Konfliktvermeidendes, vorausschauendes Verhalten gebeten, damit Hunde und Hundeführer nicht unangemessen gestört werden. Insbesondere Kinder sind so unter Aufsicht zu halten, dass z.B. Gefahrensituationen im Umgang mit Hunden oder Trainingsgeräten nicht auftreten können. Eltern haften für ihre Kinder.
14. Verhalten außerhalb der Platzanlage
Von Mitgliedern, Teilnehmern und Besuchern unseres Vereinsangebotes erwarten wir - insbesondere im Umfeld der Platzanlage, auch auf öffentlichen Wegen und im Wald - ein in jeglicher Hinsicht vorbildliches Verhalten. Es ist wie überall: Ein Einzelner kann in der öffentlichen Wahrnehmung den Ruf aller beschädigen. Daher weisen wir auf die geltenden Bestimmungen des Landeshundegesetzes NRW und andere die Hundehalter betreffenden Bestimmungen hin. Für Fragen und Informationen stehen wir auch diesbezüglich gerne zur Verfügung.
15. Parken
Nutzer der Trainingsstätte haben die aus-/zugewiesenen oder öffentlichen Stellflächen zu nutzen. Dabei ist auf ordnungsgemäßes und Platz sparendes Parken zu achten. Die besonderen Bedürfnisse von Hundehaltern (z.B. ausreichender Abstand zum Öffnen der Heckklappe, etc.) sind möglichst zu berücksichtigen. Die Zufahrt unmittelbar auf die Trainingsstätte und die befahrbaren Zufahrten an den Vereinsaufbauten sind grundsätzlich den jeweils durchführenden Übungsleitern/Ausbildern sowie dem Vorstand vorbehalten. Für Instandhaltungsmaßnahmen, Veranstaltungen, Bewirtschaftungsmaßnahmen etc. können gesonderte Absprachen mit dem Vorstand getroffen werden. Beim Zurücklassen von Tieren in Kraftfahrzeugen müssen die individuellen Bedürfnisse des Tieres (z.B. bei Kälte, Wärme, Nässe) in besonderer Weise berücksichtigt werden.
16. Einverständnis zur Videoüberwachung
Mit dem Betreten der Trainingsstätte erklären die Mitglieder, Teilnehmer und Besucher ihr Einverständnis dazu, dass eine eventuell zur Sicherung des Vereinsinventars in Betrieb befindliche Videoanlage Aufzeichnungen zu Überwachungszwecken durchführt. Diese dienen präventiv der Abwehr von Gefahren sowie repressiv Zwecken der Strafverfolgung, falls es z.B. durch Einbruch oder Vandalismus zu Vereinsschäden kommt. Eine darüber hinaus gehende Nutzung findet nicht statt.
17. Anerkennung der Platzordnung
Für die Dauer des Platzaufenthaltes oder der Teilnahme an einem externen Vereinsangebot erkennen alle Mitglieder, Teilnehmer und Besucher diese Platz-/Teilnahmeordnung uneingeschränkt an. Verstöße gegen diese Ordnung können zum Ausschluss vom Übungsbetrieb, einen Platzverweis oder ein Vereinsausschlussverfahren zur Folge haben.
18. Salvatorische Klausel / Schlichtung
Sollte eine Bestimmung dieser Ordnung unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende, zweckorientiert wirksame Regelung zu treffen. Bei allen Konfliktfällen im Zusammenhang mit dieser Ordnung kann der Vorstand auch außerhalb von Mitgliederversammlungen durch Einzelpersonen um schlichtende Problemlösungen bemüht werden.
gez. Der Vorstand
Stand: November 2024